"Einzelabnahme" - §19(2) StVZO i.V.m §21 StVZO

Tuning? Aber sicher!
Sie sind Tunerin oder Tuner aus Leidenschaft und Fahrzeuge von der Stange sind absolut nicht Ihr Ding? Dann sind Sie bei uns genau richtig!
Unsere über 700 Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ beraten Sie gerne und erstellen Ihnen die erforderlichen Gutachten.
Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO
Warum Einzelabnahme?
In § 19 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
ist geregelt, dass die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs
erlischt, wenn bauliche Veränderungen vorgenommen
wurden, die

  • eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmerinnen oder-teilnehmer vermuten lassen,
  • eine Änderung der Fahrzeugart bewirken oder
  • möglicherweise eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens zur Folge haben.

Kann meine Änderung so eingetragen werden?
Es ist empfehlenswert, sich vorab bei einer/einem Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes in Ihrer
Nähe über die Konformität des Umbaus beraten zu lassen.
Unsere qualifiziert ausgebildeten Expertinnen und Experten beraten Sie kompetent zu allen Fragen rund um die erforderliche Einzelabnahme, unter anderem:

  • Was muss bei dem geplanten Umbau beachtet, welche Vorschriften müssen eingehalten werden?
  • Sind die vorhandenen Nachweise ausreichend?
  • Welche Prüfungen/Nachweise sind erforderlich?
  • Koordination der Durchführung eventuell fehlender Prüfungen

 

Wir führen für Sie "Einzelabnahmen" nach §19(2) StVZO i.V.m §21 StVZO durch.

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